Warum ?

Home ]


Warum ?

Dies als Vorbemerkung. Eine Nutzung der Mobilfunksendetechnik ist in unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Neben den wirklich positiven Tatsachen besteht das Problem der von den Mobilfunksendeanlagen ausgehenden  Strahlenbelastungen. Diese Strahlung ist hoch gesundheitsgefährdent. Aufgrund der Wettbewerbssituation besteht ein Wildwuchs der Mobilfunksendeanlagen.

Ein Standortkonzept ist in Chemnitz nicht zu erkennen. Es werden ohne Rücksicht auf die betroffene Bevölkerung in Wohngebieten Sendeanlagen errichtet obwohl dies nur in absoluten besonderen Ausnahmesonderfällen erfolgen sollte. Die einfachsten technischen Regeln wie hohe Masthöhen ,Beachtung der Haupstrahlrichtungen und Einwirkungen von anderen Sendeanlagen werden aus Kostengründen nicht umgesetzt.

Ziel muss es sein im Interesse der Gesundheit der Bürger wesentlich geringere Stahlenimmissionswerte in Wohngebieten zu erreichen !

Ein Handy kann man einfach ausschalten ,aber eine Mobilfunksendeanlage eben nicht.   

Die Schädigungen des Menschen durch Hochfrequenzsender sind seit Jahrzehnten Stand des Wissens  die deutsche Wissenschaft berichtete über das Mikrowellen­Syndrom als “Funkfrequenzkrankheit” bereits 1932.

 
Heute sind nicht nur Rundfunktechniker und Militärs unmittelbar diesen Strahlungen ausgesetzt, sondern die gesamte Bevölkerung sind unfreiwillige Objekte eines Massenexperiments.

Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“
Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2

Die freiwillige Selbstverpflichtung der Betreiber wird nicht eingehalten die Bürger werden nicht informiert und  die Stadt Chemnitz unternimmt nichts um die betroffenen Bürger wirklich zu schützen,obwohl folgendes in der  

Lokalen AGENDA 21 für Chemnitz (Stand 2004)

Das Wohnumfeld sollte einen gesundheitsfördernden Beitrag leisten. Dazu zählen:
Eine gute Frischluftqualität, der Schutz vor Lärm und anderen Immissionen, das
Vorhandensein von Bewegungsräumen und Ruhezonen u. a.

festgeschrieben ist.

Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen

Warum die Einhaltung der Grenzwerte nicht ausreicht

Die Immissionen durch Mobilfunkstationen unterliegen in Deutschland den Bestimmungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV). Durch Rückgriff auf die DIN/VDE 0848 aus den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ist die konzeptionelle Grundlage der Deutschen gesetzlichen Grenzwerte schon mehr als 20 Jahre alt. Die in Deutschland und den meisten Industrienationen gültigen Grenzwerte basieren auf dem thermischen Modell. Danach hat Hochfrequenz­strahlung lediglich eine erwärmende Wirkung auf biologisches Gewebe. Wenn sichergestellt ist, dass eine Temperaturerhöhung durch die Strahlung unter 1 °C liegt, wird davon ausgegangen, dass keine schädigenden Wirkungen mehr auftreten können. Außer einem in der Toxikologie üblichen Sicherheitsfaktor beinhalten die Grenzwerte der 26. BImSchV für Mobilfunkstationen keinerlei Vorsorgeregelungen. Die Bundesnetzagentur (bis zum 13. Juli 2005 Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, RegTP) wacht über die Einhaltung der Grenzwerte.

In den letzten 20 Jahren sind einige Effekte von Hochfrequenzstrahlung auf biologische Systeme bekannt geworden, die unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte auftreten und nicht durch eine Temperaturerhöhung erklärt werden können. Diese Effekte werden als nichtthermische Effekte bezeichnet. Es wurden u. a. Wirkungen auf den Schlaf, kognitive Funktionen und die Gehirnstromaktivität sowie die Beeinträchtigung der Blut-Hirn-Schranke und die Aktivierung von Hitze-Schock-Proteinen und Stresshormonen gefunden. Die gesundheitliche Relevanz dieser nichtthermischen Effekte ist bislang ungeklärt.

Die Wissenschaftskommission des Europaparlaments hat folgende Warnung herausgegeben:

„Gegenwärtig ist der vom Menschen verursachte `Elektrosmog´ eine wesentliche Bedrohung für die öffentliche Gesundheit.“

Der Rechtliche Rahmen

Um eine Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort betreiben zu können, braucht ein Mobilfunkunternehmen als Betriebsgenehmigung eine so genannte Standortbescheinigung. Diese erhält der Betreiber bei der Bundesnetzagentur, sofern die prognostizierten Immissionen der Anlage den Grenz­wert der 26. Verordnung des Bundesimmissionsgesetzes (26. BImSchV) einhalten. Kommunen haben kaum rechtliche Möglichkeiten, einen solcherart genehmigten Standort abzulehnen, es sei denn, er liegt auf einem städtischen Gebäude, befindet sich in einem reinen Wohngebiet oder stört das das Stadtbild erheblich.

Vorsorgemaßnahmen durch freiwillige Selbstverpflichtung der Betreiber

2001 beschloss die Bundesregierung, die Vorsorge im Bereich Mobilfunk zu stärken. Dabei hielt sie an den Grenzwerten der 26. BImSchV fest und folgte der Empfehlung der Strahlenschutzkommission, keine Vorsorgewerte einzuführen, sondern statt dessen andere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. In diesem Rahmen entstanden die rechtlich unverbindliche freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunk­betreiber (6. Dez. 2001) und die “Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Netze” (9. Juli 2001).

Mit der Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber und der “Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Netze” wollen Städte und Betreiber der “in Teilen der Bevölkerung entstandenen Besorgnis um mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit sowie ortsbildgestaltenden Belangen Rechnung tragen. Durch eine umfassende Information der Kommunen und ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie durch eine enge Kooperation und offene Kommunikation mit der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft sollen die örtlichen belange Berücksichtigung finden, um einen möglichst konfliktfreien Infrastrukturausbau zu ermöglichen.”


Diese Seiten sollen der Öffentlichkeit weitergehende Information zur Verfügung zu stellen.

Copyright © 2006   www.handyfunkpause.de 

Stand: 21.06.2008