Warum ?
Dies als Vorbemerkung. Eine
Nutzung der Mobilfunksendetechnik ist in unserer Gesellschaft
nicht mehr wegzudenken. Neben den wirklich positiven Tatsachen
besteht das Problem der von den Mobilfunksendeanlagen
ausgehenden Strahlenbelastungen. Diese Strahlung ist hoch gesundheitsgefährdent.
Aufgrund der Wettbewerbssituation besteht ein Wildwuchs der
Mobilfunksendeanlagen.
Ein Standortkonzept ist in Chemnitz
nicht zu erkennen. Es werden ohne Rücksicht auf die
betroffene Bevölkerung in Wohngebieten Sendeanlagen errichtet
obwohl dies nur in absoluten besonderen Ausnahmesonderfällen
erfolgen sollte. Die einfachsten technischen Regeln wie hohe
Masthöhen ,Beachtung der Haupstrahlrichtungen und Einwirkungen
von anderen Sendeanlagen werden aus Kostengründen nicht
umgesetzt.
Ziel muss es sein im Interesse der Gesundheit der Bürger
wesentlich geringere Stahlenimmissionswerte in
Wohngebieten zu erreichen !
Ein Handy kann man einfach
ausschalten ,aber eine Mobilfunksendeanlage eben nicht.
Die Schädigungen des Menschen durch Hochfrequenzsender sind seit
Jahrzehnten Stand des Wissens die
deutsche Wissenschaft berichtete über das MikrowellenSyndrom
als “Funkfrequenzkrankheit” bereits 1932.
Heute sind nicht nur Rundfunktechniker und Militärs unmittelbar
diesen Strahlungen ausgesetzt, sondern die gesamte Bevölkerung
sind unfreiwillige Objekte eines
Massenexperiments.
„Jeder
hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“

Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2
Die
freiwillige Selbstverpflichtung der Betreiber wird nicht eingehalten
die Bürger werden nicht informiert und die Stadt Chemnitz unternimmt nichts
um die betroffenen Bürger wirklich zu schützen,obwohl folgendes
in der
Lokalen AGENDA 21 für Chemnitz
(Stand 2004)
Das Wohnumfeld sollte einen
gesundheitsfördernden Beitrag leisten. Dazu zählen:
Eine gute Frischluftqualität, der Schutz vor Lärm und anderen Immissionen,
das
Vorhandensein von Bewegungsräumen und Ruhezonen u. a.
festgeschrieben ist.
Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen
Warum die
Einhaltung der Grenzwerte nicht ausreicht
Die Immissionen
durch Mobilfunkstationen unterliegen in Deutschland den Bestimmungen der 26.
Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV). Durch Rückgriff auf die DIN/VDE
0848 aus den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ist die konzeptionelle
Grundlage der Deutschen gesetzlichen Grenzwerte schon mehr als 20 Jahre alt. Die
in Deutschland und den meisten Industrienationen gültigen Grenzwerte basieren
auf dem thermischen Modell. Danach hat Hochfrequenzstrahlung lediglich eine
erwärmende Wirkung auf biologisches Gewebe. Wenn sichergestellt ist, dass eine
Temperaturerhöhung durch die Strahlung unter 1 °C liegt, wird davon ausgegangen,
dass keine schädigenden Wirkungen mehr auftreten können. Außer einem in der
Toxikologie üblichen Sicherheitsfaktor beinhalten die Grenzwerte der
26. BImSchV
für Mobilfunkstationen keinerlei Vorsorgeregelungen. Die
Bundesnetzagentur (bis zum 13. Juli 2005 Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post, RegTP) wacht über die Einhaltung der Grenzwerte.
In den letzten 20
Jahren sind einige Effekte von Hochfrequenzstrahlung auf biologische Systeme
bekannt geworden, die unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte auftreten und nicht
durch eine Temperaturerhöhung erklärt werden können. Diese Effekte werden als
nichtthermische Effekte bezeichnet. Es wurden u. a. Wirkungen auf den Schlaf,
kognitive Funktionen und die Gehirnstromaktivität sowie die Beeinträchtigung der
Blut-Hirn-Schranke und die Aktivierung von Hitze-Schock-Proteinen und
Stresshormonen gefunden. Die gesundheitliche Relevanz dieser nichtthermischen
Effekte ist bislang ungeklärt.
Die Wissenschaftskommission des Europaparlaments
hat folgende Warnung herausgegeben:
„Gegenwärtig ist der vom Menschen
verursachte `Elektrosmog´ eine wesentliche Bedrohung für die
öffentliche Gesundheit.“
Der
Rechtliche Rahmen
Um eine
Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort betreiben zu können, braucht ein
Mobilfunkunternehmen als Betriebsgenehmigung eine so genannte
Standortbescheinigung. Diese erhält der Betreiber bei der Bundesnetzagentur,
sofern die prognostizierten Immissionen der Anlage den Grenzwert der 26.
Verordnung des Bundesimmissionsgesetzes (26. BImSchV) einhalten. Kommunen haben
kaum rechtliche Möglichkeiten, einen solcherart genehmigten Standort abzulehnen,
es sei denn, er liegt auf einem städtischen Gebäude, befindet sich in einem
reinen Wohngebiet oder stört das das Stadtbild erheblich.
Vorsorgemaßnahmen
durch freiwillige Selbstverpflichtung der Betreiber
2001 beschloss
die Bundesregierung, die Vorsorge im Bereich Mobilfunk zu stärken. Dabei hielt
sie an den Grenzwerten der 26. BImSchV fest und folgte der Empfehlung der
Strahlenschutzkommission, keine Vorsorgewerte einzuführen, sondern statt dessen
andere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. In diesem Rahmen entstanden die rechtlich
unverbindliche freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber (6. Dez.
2001) und die “Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung
der Kommunen beim Ausbau der Netze” (9. Juli 2001).
Mit der
Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber
und der “Vereinbarung über den
Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Netze”
wollen Städte und Betreiber der “in Teilen der Bevölkerung entstandenen
Besorgnis um mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit sowie ortsbildgestaltenden Belangen Rechnung tragen. Durch eine umfassende Information
der Kommunen und ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie durch eine enge Kooperation
und offene Kommunikation mit der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft
sollen die örtlichen belange Berücksichtigung finden, um einen möglichst
konfliktfreien Infrastrukturausbau zu ermöglichen.”
Diese Seiten sollen der
Öffentlichkeit weitergehende Information zur Verfügung zu stellen.
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Stand:
21.06.2008
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